Bildrechte und deren Nutzung
Abbildungsfreiheit
Das (umgangssprachliche) Recht, dauerhaft im öffentlichen Raum befindliche Werke wie Gebäude oder Skulpturen zu fotografieren und die Fotos zu veröffentlichen. In Deutschland wird dies als Panoramafreiheit bezeichnet; Einschränkungen gelten u. a. bei Innenräumen, Privatgrund und Aufnahmen von nicht-öffentlichem Standort aus.
Abbildungsrecht
Bezeichnet die Befugnis von Personen, über die Anfertigung und Veröffentlichung ihres Bildnisses mitzubestimmen. In Deutschland wird das im Kern über das „Recht am eigenen Bild“ (KUG) geregelt.
Abmahnung
Formelle Aufforderung, eine Rechtsverletzung – z. B. unlizenzierte Bildnutzung – zu unterlassen. Meist verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüchen sowie ggf. Schadensersatz.
Abtretung von Nutzungsrechten
Übertragung bereits eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte. Das ist nur zulässig, wenn es vertraglich erlaubt ist; sonst bleibt der ursprüngliche Lizenznehmer selbst nutzungsberechtigt, darf Rechte aber nicht weitergeben.
Agenturbild
Foto, das über eine Bildagentur vertrieben wird. Käufer erwerben kein Eigentum am Urheberrecht, sondern eine Lizenz nach den Agenturbedingungen (z. B. redaktionell, kommerziell, erweitert).
AGB-Klausel zu Bildrechten
Standardisierte Vertragsklauseln (z. B. in Angeboten/AGB von Fotografen), die regeln, welche Nutzungen erlaubt sind, ob Bearbeitungen zulässig sind, wie die Urheberbenennung erfolgen muss und welche Vergütung anfällt.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Verfassungsrechtlich geschütztes Recht, über die Darstellung der eigenen Person zu bestimmen. Daraus leiten sich Bildnisschutz und Unterlassungsansprüche gegen unzulässige Bildveröffentlichungen ab.
Archivnutzung
Nutzung von Bildern aus (Bild-)Archiven, Museen oder Verlagen. Auch bei gemeinfreien Werken können Nutzungsbedingungen und Gebühren für Reproduktionen, Digitalisate oder Veröffentlichung gelten.
Auftragsfotografie
Fotos, die im Auftrag entstehen, sind urheberrechtlich dem Fotografen zuzuordnen. Der Auftraggeber erhält i. d. R. vertraglich definierte Nutzungsrechte (Umfang, Dauer, Medien), nicht aber die Urheberschaft.
Auskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer, Informationen über Umfang, Dauer, Einnahmen und Abnehmer der unrechtmäßigen Nutzung zu erhalten. Dient u. a. der Berechnung von Schadensersatz.
Ausstellungsrecht
Teil der Verwertungsrechte: Das Recht, Originale oder Vervielfältigungsstücke eines Bildwerks öffentlich auszustellen. Ist in der Regel dem Urheber vorbehalten, sofern keine Lizenz erteilt wurde.
Bearbeitungsrecht
Recht, ein Bild zu verändern (z. B. Retusche, Collage, Farblooks). Bearbeitungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, sofern sie nicht von der Lizenz gedeckt sind oder eine Schranke greift.
Beiwerk
Abgebildete Personen oder Werke sind nur „Beiwerk“, wenn sie zufällig und nebensächlich im Bild erscheinen. In solchen Fällen ist eine Veröffentlichung regelmäßig zulässig, ohne dass eine gesonderte Einwilligung nötig ist.
Belegexemplar
Vertragliche Pflicht, dem Urheber ein Belegexemplar (z. B. Magazin, Buch, Plakat) der Veröffentlichung zuzusenden. Dient als Nachweis und Referenz für die vereinbarte Nutzung.
Berichterstattung über Tagesereignisse
Schrankenregel, nach der Bilder im Rahmen aktueller Berichterstattung genutzt werden dürfen, wenn eine rechtzeitige Lizenzierung unzumutbar ist. Grenzen: Erforderlichkeit, Kontextbindung, keine rein dekorative Nutzung.
Bildagentur-Rechte
Spezifische Lizenzbedingungen von Agenturen (z. B. Adobe Stock, Getty). Regeln Art (redaktionell/kommerziell), Umfang, Auflagen, Gebiete, Dauer, Bearbeitungen und Kennzeichnungspflichten.
Bildarchiv
Geordnete Sammlung von Fotos (privat oder öffentlich). Für die Nutzung gelten die Archivbedingungen; Rechteklärung (Urheber, abgebildete Personen, Marken/Designs) bleibt erforderlich.
Bildbearbeitung
Technische oder kreative Veränderung eines Fotos. Veröffentlichte Bearbeitungen ohne Genehmigung können Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzen (z. B. entstellende Veränderungen).
Bilddatenbank
Digitale Plattform zur Speicherung und Lizenzierung von Bildern. Neben Such- und Verwaltungsfunktionen definieren Datenbanken die rechtlichen Nutzungsmodalitäten (Lizenzen, Downloads, Metadaten).
Bildhonorar
Vergütung für die Bildnutzung. Bemisst sich nach Nutzungsart, Medium, Auflage, Reichweite, Dauer und Exklusivität. In Deutschland dienen häufig die MFM-Honorare als Orientierung.
Bildnisschutz (Bildnisrecht)
Schutz von Abbildungen identifizierbarer Personen. Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig; Ausnahmen z. B. Personen der Zeitgeschichte, Versammlungen, Beiwerk (§ 23 KUG).
Bildrechte
Sammelbegriff für urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse an Bildern (u. a. Urheber-, Nutzungs-, Verwertungs-, Bearbeitungs- und Veröffentlichungsrechte).
Bildrechtsverletzung
Jede Nutzung gegen Recht oder Vertrag: fehlende Lizenz, fehlende Urheberbenennung, unzulässige Bearbeitung, fehlendes Model/Property-Release etc. Folgen: Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz, Kostenerstattung.
Bildüberlassungsvertrag (Nutzungsüberlassung)
Vertrag, mit dem der Urheber die Nutzung eines Bildes in einem festgelegten Umfang erlaubt. Regelt u. a. Medien, Dauer, Gebiet, Exklusivität, Bearbeitung, Benennung und Vergütung.
Bildveröffentlichung
Jede öffentliche Zugänglichmachung (Web), Verbreitung (Print) oder Ausstellung. Setzt entweder eine passende Lizenz oder eine wirksame Einwilligung bzw. gesetzliche Schranke voraus.
Buyout (Total-Buyout)
Sehr weitgehende Rechteübertragung (zeitlich, räumlich, inhaltlich umfassend), oft exklusiv. Teuer und nur sinnvoll, wenn der Lizenznehmer möglichst alle zukünftigen Nutzungen abdecken will.
Creative Commons (CC)
Standardisierte Lizenzen, mit denen Urheber Nutzungsrechte vorab definieren. Wichtig sind die Module: BY (Namensnennung), SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen), NC (nicht kommerziell), ND (keine Bearbeitung).
Creative Commons: CC0
Verzicht auf urheberrechtliche Ansprüche, soweit rechtlich möglich („Public Domain Dedication“). Nutzer dürfen das Bild ohne Bedingungen verwenden; Namensnennung ist nicht verpflichtend.
Creative Commons: CC BY
Nutzung bei Pflicht zur Urheberbenennung. Bearbeitungen und kommerzielle Nutzungen sind erlaubt, sofern die Namensnennung korrekt erfolgt.
Creative Commons: CC BY-SA
Wie CC BY, zusätzlich müssen Bearbeitungen/Abwandlungen wiederum unter CC BY-SA veröffentlicht werden („ShareAlike“).
Creative Commons: CC BY-NC
Erlaubt Nutzung mit Namensnennung, jedoch nicht zu kommerziellen Zwecken. „Kommerziell“ ist weit auszulegen (z. B. Werbung, Produktseiten).
Creative Commons: CC BY-NC-SA
Wie CC BY-NC, zusätzlich ShareAlike-Pflicht für Bearbeitungen.
Creative Commons: CC BY-ND
Nutzung und Verbreitung sind erlaubt (mit Namensnennung), Bearbeitungen aber untersagt. Reine Formatänderungen sind meist okay, inhaltliche Veränderungen nicht.
Datenschutz bei Bildern
Fotos können personenbezogene Daten enthalten (Gesichter, Kfz-Kennzeichen, Orte). Verarbeitung/Veröffentlichung erfordert Rechtsgrundlage, Informationspflichten und ggf. technische/organisatorische Schutzmaßnahmen (DSGVO).
Digitale Rechteverwaltungsinformationen (Metadaten/CMI)
Urheber- und Lizenzinformationen in Bildmetadaten (IPTC/EXIF/XMP). Das Entfernen oder Verfälschen kann rechtlich untersagt sein; Metadaten sichern Nachweis und Zuordnung.
Editorial Use Only (Kennzeichnung)
Hinweis, dass ein Bild ausschließlich redaktionell (journalistisch/berichtend) genutzt werden darf – keine Werbung, kein Merchandising. Häufig wegen fehlender Releases oder Markenrechte.
Eigentumsrecht am Bildträger
Wer den physischen Abzug oder die Datei besitzt, ist nicht automatisch Rechteinhaber. Eigentum am Träger und Urheber-/Nutzungsrechte sind strikt zu trennen.
Einbettung (Embedding/Framing)
Technik, fremde Bilder per Frame/Embed anzuzeigen, ohne sie selbst zu hosten. Rechtlich heikel, weil es als „öffentliche Wiedergabe“ bewertet werden kann – abhängig von Quelle, Zugänglichkeit und Kenntnis des Rechtsverstoßes.
Einwilligungserklärung
Zustimmung einer Person (oder des Rechteinhabers) zur Aufnahme/Veröffentlichung. Sollte informiert, freiwillig, nachweisbar und widerruflich sein; bei Minderjährigen sind Sorgeberechtigte einzubeziehen.
Entfernung von Metadaten
Das Löschen von Urheber- oder Lizenzangaben aus Bildern kann unzulässig sein. Metadaten dienen der Rechtewahrung; ihr Entfernen erschwert die Rechteklärung und kann Schadensersatz auslösen.
Entstellungsverbot
Urheber können entstellende oder verfälschende Darstellungen ihres Werks untersagen. Auch eine zulässige Bearbeitung darf nicht die berechtigten geistigen/künstlerischen Interessen verletzen.
Erweiterte Lizenz (Extended License)
Agenturspezifische Lizenz, die zusätzliche Nutzungen erlaubt (z. B. höhere Auflagen, Produktdesign, Templates). Geht über die Standardlizenz hinaus und ist teurer.
Exklusivrecht
Ausschließliche Nutzungsrechte, die nur einem Lizenznehmer zustehen. Der Urheber darf dann keine weiteren Lizenzen vergeben, soweit nicht anders vereinbart.
Fair Dealing (UK)
Rechtsfigur im britischen Recht, die bestimmte Nutzungen ohne Erlaubnis gestattet (z. B. für Berichterstattung, Kritik, Unterricht). Strenger und enger als „Fair Use“ in den USA.
Fair Use (USA)
US-amerikanische Schranke, die unter Abwägung mehrerer Faktoren (Zweck, Art, Umfang, Marktauswirkung) eine Nutzung ohne Lizenz zulassen kann. In Europa nicht direkt anwendbar.
Freie Benutzung
Historischer Begriff für Nutzungen, bei denen ein neues, eigenständiges Werk entsteht. Heute vielfach durch spezifische Schranken (z. B. Parodie/Pastiche) ersetzt und enger gefasst.
Gemeinfreiheit (Public Domain)
Werke, bei denen der Urheberrechtsschutz erloschen ist (in der EU i. d. R. 70 Jahre nach Tod des Urhebers). Nutzung ist frei, doch können andere Rechte (z. B. Marken, Hausrecht, Archivbedingungen) entgegenstehen.
Gewinnabschöpfung
Herausgabe von durch Rechtsverletzung erzielten Gewinnen an den Rechteinhaber zusätzlich zum Schadensersatz. Dient der Abschreckung von vorsätzlichen Verletzungen.
Hausrecht (Fotografieren auf Privatgrund)
Eigentümer/Betreiber von Grundstücken/Gebäuden können Fotografieren untersagen oder regeln (Museen, Bahnhöfe, Läden). Verstöße können Hausverbot begründen; publikationsrechtliche Fragen bleiben davon getrennt zu prüfen.
Honorarvereinbarung
Individuelle Festlegung der Vergütung für Bildnutzungen. Transparent vereinbarte Honorare vermeiden Streit und erleichtern die Lizenzierung.
Hotlinking
Direktes Einbinden fremder Bilddateien über deren URL. Kann Urheberrechte verletzen und verursacht Traffic beim Rechteinhaber; oft vertraglich untersagt.
Kinderfotos
Besonders sensibel, weil zusätzlich zum Bildnisschutz das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Veröffentlichungen erfordern regelmäßig die Einwilligung der Sorgeberechtigten und eine zurückhaltende Kontextwahl.
Kollektivlizenz
Lizenz, die über eine Verwertungsgesellschaft (z. B. VG Bild-Kunst) für eine Vielzahl von Werken/Urhebern erteilt wird. Erleichtert Massen- und Sekundärnutzungen (z. B. in Bildung/Archivierung).
KUG (Kunsturhebergesetz)
Zentrales deutsches Gesetz zum Recht am eigenen Bild (u. a. § 22/23 KUG). Regelt Einwilligung und Ausnahmen (Personen der Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen, höheres Interesse der Kunst).
Lichtbild
Einfache fotografische Aufnahme mit Leistungsschutz (auch ohne besondere Schöpfungshöhe). Schutzdauer ist kürzer als bei Lichtbildwerken, aber in der Praxis oft deckungsgleich relevant.
Lichtbildwerk
Fotografisches Werk mit individueller geistiger Schöpfung (künstlerischer Gestaltung). Genießt vollen Urheberrechtsschutz; Eingriffe sind strenger zu bewerten.
Lizenzanalogie
Methode zur Schadensersatzberechnung: Es wird so getan, als wäre ordnungsgemäß lizenziert worden; Grundlage sind marktübliche Tarife (z. B. MFM).
Lizenzbedingungen
Konkrete Regeln der erlaubten Nutzung (Medien, Dauer, Gebiet, Auflage, Bearbeitung, Kennzeichnung). Bei Verstoß drohen Vertrags- und Urheberrechtsansprüche.
Lizenzdauer
Zeitlicher Geltungsbereich einer Lizenz. Nach Ablauf ist eine weitere Nutzung unzulässig, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
Lizenzgebiet
Räumlicher Geltungsbereich (z. B. D-A-CH, EU, weltweit). Online-Nutzungen sind oft weltweit; Verträge sollten das klar regeln.
Lizenzmodell (RF/RM)
Royalty-Free (RF): pauschale, breite Nutzung mit gewissen Grenzen; Rights-Managed (RM): nutzungsbezogene, genaue Parameter (Medium, Auflage, Zeitraum), meist teurer.
Lizenzübertragung
Erlaubt die Weitergabe der eingeräumten Lizenz an Dritte; nur zulässig, wenn vertraglich vorgesehen. Sonst bleibt die Lizenz höchstpersönlich.
MFM-Tabelle
Jährlich veröffentlichte Vergütungsempfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zur Orientierung bei Honoraren und Schadensersatz.
Model Release
Schriftliche Zustimmung einer abgebildeten Person zur Nutzung ihres Bildes, insbesondere für Werbung/kommerzielle Zwecke. Regelt Umfang, Dauer, Medien und ggf. Vergütung.
Moralische Rechte
Ideelle Rechte des Urhebers, u. a. auf Anerkennung der Urheberschaft und Schutz vor entstellender Bearbeitung oder herabwürdigender Nutzung.
Namensnennungspflicht (Urheberbenennung)
Pflicht zur korrekten Urheberangabe, sofern nicht wirksam abbedungen. Fehlende oder falsche Benennung kann Aufpreis/Schadensersatz begründen.
Nicht-exklusive (einfache) Lizenz
Nutzungsrecht, das neben weiteren Lizenzen vergeben werden darf. Der Urheber kann dasselbe Bild parallel anderen Nutzern lizenzieren.
No-Model-Release-Hinweis
Kennzeichnung, dass keine Einwilligung der abgebildeten Person(en) vorliegt. Folge: ausschließlich redaktionelle Nutzung bzw. besondere Vorsicht bei Kontexteinordnung.
No-Property-Release-Hinweis
Kennzeichnung, dass keine Freigabe des Eigentümers/Design-Rechteinhabers vorliegt (z. B. bei Markenarchitektur, Kunstwerken, Designs). Kommerzielle Nutzung kann dadurch ausgeschlossen sein.
Nutzungsarten
Konkrete Verwendungsformen (Print, Web, Social, OOH, TV, App, POS etc.). Verträge sollten die zulässigen Nutzungsarten klar benennen; unbekannte Nutzungsarten gesondert regeln.
Nutzungslizenz
Vertragliche Erlaubnis zur Nutzung eines Bildes. Legt fest, was genau erlaubt ist und was nicht (u. a. Medien, Auflage, Gebiet, Exklusivität, Bearbeitung, Benennung).
Nutzungsrechte
Zentrales Institut des Urheberrechts: erlauben die konkrete Verwertung des Bildes. Differenziert nach einfach/ausschließlich, Umfang, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten.
Öffentliche Zugänglichmachung
Wenn ein Bild so bereitgestellt wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (typisch: Internet). Erfordert Nutzungsrecht.
Orphan Works (verwaiste Werke)
Bilder, deren Rechteinhaber trotz sorgfältiger Suche nicht ermittelt werden können. Für bestimmte Einrichtungen gibt es Sonderregeln; für allgemeine Nutzung bleibt Vorsicht geboten.
Panoramafreiheit
Erlaubt das Fotografieren/Veröffentlichen von Werken, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen. Grenzen: Innenräume, temporäre Installationen, Hilfsmittel (Leiter/Drohne) außerhalb des öffentlichen Raums.
Parodie, Karikatur und Pastiche
Schranken, die kreative Auseinandersetzung erlauben (satirische oder stilistische Annäherung). Voraussetzung ist eine erkennbare Distanzierung/Transformationsleistung und keine unlautere Ausnutzung.
Pressefoto-Lizenz
Spezielle Lizenz für journalistische Nutzung. Erlaubt redaktionelle Verwendungen; Werbung/Commercials sind ausgeschlossen, sofern nicht gesondert erteilt.
Private Nutzung und Privatkopie
Rein private Nutzung ohne Veröffentlichung ist regelmäßig zulässig; Kopien für den privaten Gebrauch sind in Grenzen erlaubt. Weitergabe/Upload an Dritte ist davon nicht umfasst.
Property Release
Freigabe des Eigentümers/Design-Rechteinhabers zur Abbildung und kommerziellen Nutzung von Objekten/Locations (z. B. Innenräume, Kunstwerke, geschützte Designs, Markenfassaden).
Quellenangabe / Urhebervermerk
Form der Urheberbenennung inkl. ggf. Quelle/Lizenzhinweis (z. B. „Foto: Name, Lizenz: CC BY-SA 4.0“). Format kann vertraglich/agenturseitig vorgegeben sein.
Redaktionelle Nutzung
Einsatz in journalistisch-informativen Kontexten (Bericht, Kommentar, Bildung). Keine werbliche Vereinnahmung; Model/Property-Releases sind oft entbehrlich, aber Persönlichkeits-/Markenrechte bleiben zu beachten.
Recht am eigenen Bild
Persönlichkeitsrecht, über die Veröffentlichung des eigenen Bildnisses zu entscheiden. Ausnahmen nach KUG (z. B. Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen) sind eng auszulegen.
Rechteklärung (Rights Clearance)
Prüfung, ob alle notwendigen Rechte vorliegen: Urheber, Models, Eigentümer, Marken/Designs, Location, Musik (bei Bewegtbild), zusätzliche Archiv-/Hausrechte etc.
Rechtekette (Chain of Title)
Lückenloser Nachweis, wer welche Rechte erworben/übertragen hat. Wichtig bei Weiterlizenzierung, Produktion, Archivnutzung und Rechtsdurchsetzung.
Rechtswahl und Territorialität
Urheberrecht ist territorial. Verträge sollten regeln, welches Recht gilt und für welche Gebiete eine Lizenz erteilt wird – gerade bei Online-Nutzung.
Rights-Managed (RM)
Lizenzmodell mit genau definierten Parametern (Medium, Größe, Platzierung, Gebiet, Dauer, Auflage). Präzise, oft teurer, geeignet für kontrollierte Einzelverwendungen.
Royalty-Free (RF)
Pauschallizenz für breite, wiederholte Nutzungen ohne nutzungsbezogene Nachlizenzierung. Trotzdem gelten Grenzen (Weiterverkauf als Datei, sensible Nutzungen, Markennutzung, Personenabbildungen).
Schadensersatz
Finanzielle Kompensation bei Rechtsverletzungen. Wird oft per Lizenzanalogie berechnet; Zuschläge möglich bei fehlender Urheberbenennung oder vorsätzlichem Handeln.
Schöpfungshöhe
Erforderliches Maß an Individualität/Kreativität für Vollschutz als Werk. Bei „Lichtbildern“ genügt schon die fotografische Leistung; bei „Lichtbildwerken“ kommt die besondere Gestaltung hinzu.
Schranken des Urheberrechts
Gesetzliche Ausnahmen, die Nutzung ohne Erlaubnis gestatten (z. B. Zitat, Tagesereignisse, Unterricht/Wissenschaft, Parodie). Sie sind eng auszulegen und zweckgebunden.
Social-Media-Embedding und Plattformlizenzen
Nutzung in sozialen Netzwerken richtet sich zusätzlich nach deren AGB (weite Plattformlizenzen). Einbettungen/Reshares können zulässig sein, aber Fremdbilder bleiben lizenzpflichtig.
Stockfotografie
Vermarktung standardisierter Bildmotive über Agenturen. Wichtig sind Lizenztyp (RF/RM), Releases, Einschränkungen („editorial only“) und Auflagen/Exklusivität.
Störerhaftung
Haftung von Betreibern/Verteilern (z. B. Website-Inhaber) für Rechtsverletzungen Dritter, wenn Prüf-/Entfernungspflichten verletzt wurden. Heute in Teilen gesetzlich eingehegt, aber weiterhin relevant.
Thumbnails (Vorschaubilder)
Stark verkleinerte Bildversionen für Suche/Vorschau. Teils als zulässig bewertet, wenn aus frei zugänglichen Quellen und ohne Umgehung von Sperren; gleichwohl keine pauschale Freistellung.
Unterlassungsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (gerichtlich oder durch strafbewehrte Unterlassungserklärung). Zuwiderhandlungen lösen Vertragsstrafen aus.
Urheberangabe
Konkrete Nennung des Urhebers (und ggf. der Quelle/Lizenz). Form und Platzierung sollten vertraglich oder gemäß Branchenstandard erfolgen; Fehlen kann zu Zuschlägen führen.
Urheberpersönlichkeitsrecht
Schützt die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk (Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellung, Erstveröffentlichungsrecht).
Urheberrecht
Entsteht automatisch mit der Schöpfung des Fotos. Gewährt Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Abwehr-/Auskunfts-/Schadensersatzansprüche gegen Verletzer.
Urhebervertragsrecht
Regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Urheber und Verwerter (z. B. angemessene Vergütung, Transparenz- und Rückrufrechte). Wichtig bei langfristigen/exklusiven Lizenzen.
Verbreitungsrecht
Recht, Vervielfältigungsstücke körperlich in Verkehr zu bringen (z. B. Buch, Poster). Vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (online) zu unterscheiden.
Vergütung (nach MFM/marktüblich)
Angemessene Bezahlung für Nutzungen. MFM-Tabellen werden oft zur Orientierung herangezogen; bei Verletzungen können sie die Schadenshöhe prägen.
Vervielfältigungsrecht
Recht, Kopien eines Bildes herzustellen (Druck, Datei, Scan). Jede Vervielfältigung bedarf einer entsprechenden Lizenz, sofern keine Schranke greift.
Veröffentlichungsrecht
Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich wird.
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Deutsche Verwertungsgesellschaft, die Rechte für Bildurheber kollektiv wahrnimmt (z. B. Zweitverwertung, Geräte-/Leermedienvergütung, Bildungsnutzungen).
Verwertungsrecht
Oberbegriff für wirtschaftliche Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung).
Verjährung von Ansprüchen
Rechtsansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) verjähren. Fristen richten sich nach Kenntnis und Art des Anspruchs; frühzeitiges Handeln ist ratsam.
Widerruf der Einwilligung
Einwilligungen können grundsätzlich widerrufen werden – jedenfalls für künftige Nutzungen. Bereits rechtmäßig erfolgte Veröffentlichungen bleiben meist zulässig; Verträge können Näheres regeln.
Zitierrecht (Bildzitat)
Erlaubt Bildnutzung ohne Lizenz, wenn das Bild als Beleg/Erörterungsgegenstand notwendig ist (nicht bloß dekorativ) und Quellenangabe erfolgt. Sehr zweckgebunden und eng auszulegen.
Zweitverwertung
Erneute oder zusätzliche Nutzung eines bereits veröffentlichten Bildes (z. B. Anthologien, Sammelbände, neue Kampagne). Erfordert gesonderte Rechte, sofern nicht von der Erstlizenz umfasst.